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AGB

Allgemeine Geschäftsbedinungen

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für Lieferungen oder Leistungen (im Folgenden: Lieferung) der Deltec electronics GmbH gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DELTEC electronics GmbH (im Folgenden: Lieferer).

2. Mit der Entgegennahme eines Angebotes, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber bei der Erstellung eines Auftrages oder der Entgegennahme einer Lieferung erkennt der Besteller an, dass die Geschäftsbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferer gelten sollen. Die einmal vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.

3. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Ein Schweigen des Lieferers auf anders lautende Bestimmungen des Bestellers ist nicht als Einverständnis mit dessen Bedingungen anzusehen. Mit Erteilung des Auftrages bzw. mit Zugang der Auftragsbestätigung, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung (auch unter Vorbehalt) gelten unsere Bedingungen als anerkannt.

4. Von den Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen können nur durch die Geschäftsführung des Lieferers vereinbart werden und werden erst nach schriftlicher Bestätigung wirksam.

5. Unsere Angebote sind so lange unverbindlich, bis aufgrund des Angebotes erteilter Auftrag (Bestellung) von uns schriftlich bestätigt wird. Bei Lieferungen ohne schriftliche Bestätigung gilt unsere Rechnung zugleich als Auftragsbestätigung.

6. Die in unseren Katalogen, Angeboten, Zeichnungen u. Abbildungen angegebenen technischen Daten und Beschreibungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich eine schriftliche Verbindlichkeitserklärung abgegeben wird.

7. Sachgerechte technische und gestalterische Änderungen der bestellten Waren bleiben vorbehalten, soweit dadurch die technische Funktion, der gewöhnliche Gebrauch und der Wert der Ware nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.

 

II. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Vereinbarung von Festpreisen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise in Euro.

2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

3. Vom Lieferer genannte Preise sind frei bleibend. Der Lieferer ist berechtigt seine Preise den gegebenen Marktbedingungen anzupassen.

4. Die Kosten für Verpackung und Packmaterial trägt der Besteller. Verpackung und Packmaterial werden vom Lieferer zurückgenommen. Die Kosten des Rücktransports trägt der Besteller. Bei Lieferungen außerhalb Deutschlands ist eine Rückgabe von Verpackungen aller Art ausgeschlossen.

5. Bei Kabel u. Leitungen sind Schnittlängendifferenzen bis 5% zulässig.

6. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

7. Die in Rechnung gestellten Beträge sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

8. Im Fall des Zahlungsverzuges des Bestellers hat dieser vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Verzögerungsschäden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank auf die offene Forderung zu entrichten.

9. Erstlieferungen erfolgen, soweit nicht anders vereinbart, nur gegen Vorkasse oder Barzahlung. Schecks werden nur unter dem Vorbehalt unserer Annahme im Einzelfall entgegengenommen.

10. Die Lieferung erfolgt unter Voraussetzung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit des Bestellers. Bei Zahlungsverzug, Nichteinlösung von Schecks, Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Einleitung eines der Schuldenregulierenden Verfahrens, schlechter Bonitätseinstufung sowie anderer Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers beeinträchtigen, steht dem Lieferer jederzeit das Recht zu, die Vertragsbedingungen angemessen zu ändern bzw. vom Vertrag zurückzutreten unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht.

11. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder schriftlich vom Lieferer anerkannt sind.

 

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Schecks gelten erst nach endgültiger Gutschrift als Zahlung.

2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

4. Der Lieferer nimmt erweiterten Eigentumsvorbehalt insoweit in Anspruch als bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren durch den Besteller zu einer einheitlichen neuen Sache ein Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verarbeiteten und/oder eingefügten Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung und/oder Verbindung entsteht.

5. Der Besteller darf die unter Eigentumsvorbehalt des Lieferers stehenden Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur so lange veräußern, als er sich mit dem Ausgleich sämtlicher Forderungen nicht in Verzug befindet. Der Besteller trifft bereits jetzt seine Forderungen aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware zur Sicherung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung an den Lieferer ab. Der Lieferer nimmt diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren oder Miteigentumsrechten veräußert, gilt die Forderung aus der Wiederveräußerung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware an den Lieferanten abgetreten. Der Wert der Vorbehaltsware bemisst sich jeweils nach dem Rechnungswert.

6. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt die Vorbehaltsware jederzeit herauszuverlangen und anderweitig darüber zu verfügen sowie noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten, auch wenn der Lieferer nicht vom Vertrag zurückgetreten ist. Eine Fristsetzung hierfür ist nicht erforderlich. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung von Eigentumsvorbehaltungsrechten seitens des Lieferers gilt nicht automatisch als Vertragsrücktritt.

7. Übersteigt der Wert der Sicherungen gem. vorstehender Bestimmungen den ausstehenden Rechnungswert um mehr als 20 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe übersteigender Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

 

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Soweit keine anderen Vereinbarungen bestehen, sind sämtliche Angaben über Lieferfristen und Liefertermine als unverbindliche Orientierung zu verstehen. Im Zusammenhang mit der für die Erfüllung der Aufträge notwendigen Selbstbelieferung mit Waren und Leistungen und der darin bestehenden Unsicherheiten sind Terminverschiebungen von einem Monat als normal und angemessen anzusehen. Im Falle einer dauernden Behinderung aus vom Lieferer nicht zu vertretenden Umständen, insbesondere höhere Gewalt, Streik, Aussperrung, Ein- u. Ausfuhrverbote, Transportbehinderung, behördliche Eingriffe oder dergleichen, ist der Lieferer zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadensersatzpflicht berechtigt. Eine nicht nur unerhebliche Veränderung der Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität der Zulieferer und Kooperationspartner, von denen die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages wesentlich abhängt, berechtigt den Lieferer ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag unter Ausschluss jeglicher Schadenersatzpflicht.

2. Der Besteller ist verpflichtet alle zur Durchführung des Vertrages benötigten Daten, Unterlagen und sonstigen Vorgaben mit der Bestellung, zumindest aber unverzüglich nach Bestellung zur Verfügung zu stellen. Gehen solche Informationen nicht rechtzeitig ein, kann sich der Besteller nicht auf Einhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen berufen.

3. Teillieferungen sind zulässig und gelten bezüglich Zahlung und Reklamation als selbständige Lieferung. Der Lieferer ist zu Über- oder Unterlieferungen bis zu 10% der Bestellmenge berechtigt, soweit dies für den Besteller nicht unzumutbar ist.

4. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

VI. Aufstellung und Montage

1. Der Besteller hat sämtliche bau- u. installationsseitigen Voraussetzungen für die Aufstellung und Inbetriebnahme auf seine Kosten rechtzeitig herzustellen.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeiten und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

 

VII. Sachmängel

1. Die Beschaffenheit des von uns zu liefernden Produktes wird durch den Inhalt unserer schriftlichen Angebotsunterlagen und/oder der von uns verwendeten Kataloge abschließend beschrieben. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, gift die sich aus dem Angebot und/oder Katalog ergebene Verwendung als alleiniger Vertragsinhalt.

2. Der Besteller hat unsere Produkte unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Anlieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten, sind unverzüglich, spätestens aber zwei Wochen nach ihrer Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller die rechtzeitige Mängelanzeige, gilt unsere Lieferung als vertragsgemäß und mangelfrei erbracht.

3. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, chemischer, elektrochemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse oder sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

4. Unsere Produkte oder Leistungen werden nach unserer Wahl unentgeltlich nachgebessert oder nachgeliefert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist ein Sachmangel auftritt, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wofür der Besteller darlegungs- und beweispflichtig ist. Für diese Nacherfüllung ist uns zunächst eine angemessene Frist zu gewähren. Schlagen unsere Nacherfüllungsversuche mehr als dreimal fehl, kennt der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

5. Sachmängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt nicht, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder groben Pflichtverletzung durch uns und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

7. Rückgriffsansprüche des Bestellers bestehen gegen uns gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und/oder zwischen dem Besteller und uns nicht anderweitig eine gleichwertige Ausgleichsregelung im Sinne des § 478 Abs. 4 BGB besteht.

8. Soweit uns der Besteller begründet auf Gewährleistung in Anspruch nimmt, ist er verpflichtet, die mangelhaften Produkte nach unserer Wahl frachtfrei an uns zurückzusenden oder zur Besichtigung und Mangelprüfung am Ort seiner Niederlassung bereit zu halten.

9. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. X (Sonstige Schadensersatzansprüche) dieser Geschäftsbedingungen. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

VIII. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich in Deutschland frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VII Nr. 5 bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl und auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, oder sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder diese austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferers zur eventuellen Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. X.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. VIII sowie in Art. VII geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

IX. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 1 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeiten vereinbart war.

 

X. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Eine Gewähr für Mangelfolgeschäden ist auch bei ausnahmsweise abgegebenen Garantien ausgeschlossen, es sei denn, der Lieferer hat ausdrücklich schriftlich bestätigt, auch für Schäden an anderen Vermögensgegenständen des Bestellers oder beteiligter Dritter als den Lieferungen selbst, einstehen zu wollen.

2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

3. Soweit dem Besteller nach diesem Art. X Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. VII Nr. 5. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

 

XI. Vertragliche Garantie

1. Die Vereinbarung einer Garantie über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit unserer Produkte ist ausschließlich in schriftlicher Form und gesonderter Urkunde möglich.

2. Sämtliche in unseren Katalogen, Angebotsunterlagen und sonstigen Drucksachen sowie auf Datenträgern und im Internet enthaltenen Inhalte stellen lediglich eine Produktbeschreibung dar und beinhalten kein Angebot auf Abschluss einer Garantievereinbarung. Gleiches gilt für die Inhalte unserer Werbung.

 

XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

XIII. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Im Fall der Unwirksamkeit einer Bestimmung gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, die den wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.